Vergütungsvereinbarung

In zahlreichen Fällen ist eine Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nicht sachgerecht, so insbesondere wenn

- das wirtschaftliche Interesse des Mandanten an der Angelegenheit, nach dem sich der Gegenstandswert zur Gebührenbemessung nach RVG richtet, nicht sicher oder nur schwer bestimmbar ist (z.B. beim Entwurf Allgemeiner Geschäftsbedingungen oder Verträge);

- die nach RVG abgerechnete Vergütung nicht im Verhältnis zum Arbeitsaufwand des Anwalts steht (z.B. bei umfangreichen Scheidungsangelegenheiten und Strafverteidigungen)

- die Tätigkeit generell geeignet ist, nach Zeitaufwand oder pauschal abgerechnet zu werden, und Mandant und Anwalt dies wünschen (z.B. bei Beratungsverträgen bzw. laufenden Beratungen).

In diesen Fällen ist es möglich und sinnvoll, die Höhe der Vergütung des Rechtsanwalts mittels Vergütungsvereinbarung - der Begriff wurde durch das RVG eingeführt, früher nannte sich eine solche Absprache schlicht Honorarvereinbarung - zwischen Rechtsanwalt und Mandant zu vereinbaren.

Bei allen komplexeren und zeitlich aufwändigen Verfahren hat sich eine solche Vergütungsvereinbarung als sachgerechteste Lösung bewährt. Üblich sind dabei Vereinbarungen die eine Vergütung nach Zeitaufwand vorsehen. Aber auch Pauschalpreisvereinbarungen sind ebenso möglich, wie feste monatliche Beträge bei laufenden Beratungsmandaten im aussegerichtlichen Bereich.